Der Verein führt den Namen "Verkehrs- und Heimatverein Schaumburg". Der Verein hat seinen Sitz in Rinteln und umfasst die Orte Deckbergen, Schaumburg und Westendorf.
§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Er will durch seine Tätigkeit zur Erschließung und Erhaltung der Landschaft, der Bauten und Kulturstätten des Gebietes in ihren Eigenarten und Schönheiten beitragen und helfen, dass die Landschaft gepflegt, die heimische Tier- und Pflanzenwelt geschützt werden.
(3) Die Aufgaben sollen vornehmlich erreicht werden durch:
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.Förderung des Naturschutzes und der Landespflege im Sinne des Naturschutzgesetzes, im Einvernehmen mit den sonst dafür zuständigen Einrichtungen.Anlage, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung dienen (z.B. von Bänken, Ruheplätzen und Schutzhütten, Erschließung von Aussichtspunkten, Erhaltung von Naturdenkmälern und Naturschönheiten). Unterrichtung über allgemeine Sehenswürdigkeiten, besonders Stätten der Wissenschaft und Kunst. Vorträge, Wanderungen zur Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde, Beiträge zur Verschönerung des Ortsbildes. Veröffentlichungen in Presse und Literatur.
(4) Die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft, der Wasserwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei sind dabei zu wahren.
(5) Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen. Er bezweckt insbesondere keine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhlten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetztlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliedschaft endet: 1. mit dem Tode des Mitgliedes, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftjahres zulässig. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz wiederholter schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht zahlen oder wenn sie gegen die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen haben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied der Einspruch zu. Er ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. die Ausschüsse.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin, einem Schriftwart oder einer Schriftwartin, einem Kassenwart oder einer Kassenwartin sowie drei Beisitzern oder Beisitzerinnen, von denen je einer oder eine aus den Ortsteilen Deckbergen, Schaumburg und Westendorf gewählt wird. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einer oder eine davon muss der oder die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit dem Tage der Wahl. Die Vorstandamitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bestimmen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder dessen Vertreter/Vertreterin einberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden in den Vorstandssitzungen gefasst. Sie sind schriftlich festzuhalten. Es ist zulässig, Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich, im Umlaufverfahren zu fassen. Sie sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie einstimmig zustande kommen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, mindestens einmal, statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe der Beratungspunkte, beantragt. Die Versammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden, mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin, schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Erschienenen. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen wenigstens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich begründet vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder dessen oder deren Stellvertreter/in geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:1. Jahresbericht, 2. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes, 3. Genehmigung des Haushaltsplanes, 4. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 5. Sonstiges, vorliegende Anträge. Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung und deren Ergebnissen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftwart oder der Schriftwartin unterzeichnet.
§ 8 Ausschüsse
Für bestimmte Arbeits- und Aufgabenbereiche kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Über die Aufgabenbereiche bestimmt der Vorstand.
§ 9 Satzungsänderungen
Die Satzung und der Vereinszweck können nur geändert werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen dies beschließt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 3/4. Ist die Mitgliederversammlung beschlußunfähig, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen darf nur zu steubegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Beschlussfassung obliegt der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das Finanzamt seine Zustimmung gegeben hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 23.05.1991 beschlossen worden. Diese Satzung wurde im Dezember 2000 redaktionell überarbeitet. Der Verkehrs- und Heimatverein Schaumburg ist am 23.08.1991 unter der Nr. 173 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rinteln eingetragen worden.